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Leitungsanlagen-Richtlinie – Umgang mit den Erleichterungen zur Leitungsanlagen-Richtlinie:

Geschrieben von am in Informatives im Brandschutz

Die Erleichterungen der Leitungsanlagen-Richtlinie zu den Punkten 4.3 beinhalten nicht zwangsläufig Erleichterungen gegenüber den Ausführungen nach einem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis. Demnach können geringfügigere Abstände zwischen Leitungen nach Leitungsanlagen-Richtlinie vorhanden sein, die über einen allgemein bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, wie Prüfzeugnis und Zulassung, abgedeckt sind. Im Besonderen ist bei den Erleichterungen unter Punkt 4.3.1 der Leitungsanlagen-Richtlinie die Leitung ohne Streckenisolierung zu berücksichtigen. Demnach werden zwischen elektrischen Leitungen und brennbaren Rohrleitungen mit einem Durchmesser < 32 mm Maximalabstände wie folgt erforderlich. Sofern das Kabelbündel den größeren Durchmesser gegenüber der brennbaren Leitung aufweist, ist der größte Durchmesser als Abstand zwischen den Bauteilen vorzusehen. Sofern die brennbare Rohrleitung hinsichtlich des Durchmessers dominiert, ist der fünffache Durchmesser als Abstand zwischen den Leitungen anzusetzen. Bei einer 32 mm-Leitung bedeutet dies 160 mm Zwischenmaß.

Sofern zwei im Durchmesser mit 160 mm begrenzte Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Streckenisolierung durch klassifizierte Bauteile geführt werden, ist ein Mindestabstand in Durchmessergröße von 160 mm erforderlich.

Sofern zwei nichtbrennbare Rohrleitungen durch klassifizierte Bauteile verlegt werden, wird jeweils das Fünffache des Durchmessers der größeren Leitung als Abstand zur Anwendung kommen. Bei der Führung elektrischer Leitungen als Leitungsbündel mit der Empfehlung eines Durchmessers von ca. 10 cm ist ebenfalls ein Zwischenabstand in Durchmessergröße des größeren Leitungsbündels vorzusehen. Bereits bei den vorgenannten Abstandsregelungen nach den Erleichterungen gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie unter Punkt 4.3.1 ist festzustellen, dass diese gegenüber denen von allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (mitunter) abweichen. Prüfzeugnisse gewährleisten Abschottungssysteme mit deutlich geringeren Abständen. Diese Erleichterungen nach Leitungsanlagen-Richtlinie unter Punkt 4.3.2 können jedoch kompensiert werden, indem eine Streckenisolierung zusätzlich zur Anwendung kommt. Die in der Leitungsanlagen-Richtlinie unter Punkt 4.3.3 aufgeführten Abstände beinhalten Leitungsdurchführungen unter Berücksichtigung von Isolierungen in Bauteildurchführung als auch der Streckenisolierung. Demnach reduzieren sich grundsätzlich die Abstände auf > 5 cm mit Messpunkt in der Ebene des feuerwiderstandsfähigen Bauteils.

Weitergehende erschwerte Bedingungen sind bei einer Verwendung der Streckenisolierung aus brennbaren Baustoffen (B2) zu berücksichtigen. Demnach wird nach Kommentierung der Leitungsanlagen-Richtlinie eine Stahlblechummantelung erforderlich. Entsprechend den Ausführungen in der Leitungsanlagen-Richtlinie betrifft der Umfang der Stahlblechummantelung bei aneinander liegenden Leitungen mit brennbarer Dämmung die gesamte Leitungslänge! Ein ergänzender Hinweis der Autoren der Leitungsanlagen-Richtlinie bezieht sich jedoch auf eine schutzzielorientierte Betrachtung mit Stahlblechummantelung von mindestens 500 mm beidseitig der Durchführung eines klassifizierten Bauteils. Somit sind Erleichterungen aufgeführt, die bei Nichtberücksichtigung eines bauaufsichtlichen Abschottungssystems zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die jedoch unter der Begrifflichkeit Erleichterung gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie abgehandelt werden. Sofern sich die Fachunternehmen und TGA-Planer bei der Leitungsdurchführung auf die Erleichterungen der Leitungsanlagen-Richtlinie berufen ist nicht grundlegend sichergestellt, dass diese erleichternd ausgeführt werden können bzw. gegenüber einem System mit allgemein bauaufsichtlichem Prüfzeugnis oder Zulassung auch nicht günstiger sind.

Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie Punkt 4.2:

Ein wesentlicher Vorteil dieser Leistung beinhaltet, dass nichtbrennbare Rohre grundsätzlich ohne Durchmesserbegrenzung und auch ohne Dämmung Anwendung finden können. Ausgenommen hierfür sind Rohrleitungen aus Aluminium bzw. Glas! Bei der Verwendung von Elektrokabelbündel gibt es grundsätzlich keine zwingende Forderung hinsichtlich der Größenbeschränkung. Bezug nehmend auf die Handhabung und in Verbindung zur Herstellung einer raumabschließenden Ausführung sieht der Unterzeichner es als sinnvoll an, der Empfehlung von 10 cm zu folgen.

Nicht eingehaltene Abstände zwischen klassifizierten Unterdecken zu darüberliegenden haustechnischen Einrichtungen:

Gemäß den Vorgaben der Leitungsanlagen-Richtlinie unter Punkt 3.5.3 sind Unterdecken in Rettungswegen mit brandschutztechnischer Anforderung abgehandelt. Diese verweisen ausdrücklich auf den Zwischenraum haustechnischer Konstruktionen und der darunterliegenden klassifizierten Unterdecke. Die darin vorgesehenen Mindestabstände von 50 mm betreffen sowohl die Unterkante des abhängenden Bauteils der Haustechnik als auch die Konstruktionsoberkante des Abhangsystems. Demnach ist ausdrücklich ein lichtes Maß von 50 mm durch die Kommentatoren der Leitungsanlagen-Richtlinie angedacht. Weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Befestigung oder Ausführung von Sprinkleranlagen oberhalb etwaiger klassifizierter oder nicht klassifizierter Abhangdecken bleiben hiervon derzeit unberührt.

 

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