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Leitungsanlagen-Richtlinie – Umgang mit den Erleichterungen zur Leitungsanlagen-Richtlinie:

Geschrieben von am in Informatives im Brandschutz

Die Erleichterungen der Leitungsanlagen-Richtlinie zu den Punkten 4.3 beinhalten nicht zwangsläufig Erleichterungen gegenüber den Ausführungen nach einem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis. Demnach können geringfügigere Abstände zwischen Leitungen nach Leitungsanlagen-Richtlinie vorhanden sein, die über einen allgemein bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, wie Prüfzeugnis und Zulassung, abgedeckt sind. Im Besonderen ist bei den Erleichterungen unter Punkt 4.3.1 der Leitungsanlagen-Richtlinie die Leitung ohne Streckenisolierung zu berücksichtigen. Demnach werden zwischen elektrischen Leitungen und brennbaren Rohrleitungen mit einem Durchmesser < 32 mm Maximalabstände wie folgt erforderlich. Sofern das Kabelbündel den größeren Durchmesser gegenüber der brennbaren Leitung aufweist, ist der größte Durchmesser als Abstand zwischen den Bauteilen vorzusehen. Sofern die brennbare Rohrleitung hinsichtlich des Durchmessers dominiert, ist der fünffache Durchmesser als Abstand zwischen den Leitungen anzusetzen. Bei einer 32 mm-Leitung bedeutet dies 160 mm Zwischenmaß.